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Fassungsvergleich zu USPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals (USPV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 69/2010 § 5↗RIS↗
Laufende Bereitstellung von Basis- und Fachinformationen
§ 5.
Basisinformationen und Fachinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 9 zu erfolgen.