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Fassungsvergleich zu USPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals (USPV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 69/2010 § 6↗RIS↗
Informationsstruktur
§ 6.
Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben die von der gemeinsamen Redaktion zur Verfügung gestellten Informationsstrukturen und Vorlagen für Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu verwenden.