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Fassungsvergleich zu USPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals (USPV) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 69/2010 § 7↗RIS↗
Technische Umsetzung
§ 7.
Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den §§ 3 bis 6 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Unternehmensserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.