Änderungen zwischen den Fassungen
Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (PLH-Verordnung 2010)
1§ 0↗RIS↗
§ 11neu
Lagerung
§ 11.
(1) Der Vertragsnehmer hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, dass eine Kontrolle jederzeit möglich ist.
(2) An jeder Warenpartie ist eine Partiekarte anzubringen, auf der das Erzeugnis, die Partienummer, die Vertragsnummer, das Gewicht und das Datum der Einlagerung zu vermerken sind.