Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu PLH-Verordnung 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (PLH-Verordnung 2010) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 153/2010 § 4↗RIS↗
2. Abschnitt
Butter
Zulassung der herstellenden Betriebe
§ 4.
(1) Betriebe, die Butter für die private Lagerhaltung herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.
(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention, ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009, S 1, vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.