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Fassungsvergleich zu PLH-Verordnung 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (PLH-Verordnung 2010) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 153/2010 § 6↗RIS↗
Qualitätsprüfung
§ 6.
(1) Zur Feststellung der Einhaltung der in Art. 28 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angeführten Zusammensetzung der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluss des Lagervertrages Proben zu ziehen. Diese sind nach den in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2008, S 1, festgelegten Referenzmethoden zu untersuchen.
(2) Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.
(3) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter wird kontrolliert, sofern es nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 erforderlich ist.