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Fassungsvergleich zu AIV 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrar-Interventionsverordnung 2010 (AIV 2010) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 154/2010 § 15↗RIS↗
3. Abschnitt
Butter
Zulassung der herstellenden Betriebe
§ 15.
(1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller bzw. Hersteller hat dabei eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.
(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in Anhang IV Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 3 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.