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Fassungsvergleich zu AIV 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrar-Interventionsverordnung 2010 (AIV 2010) 1
§ 24neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 154/2010 § 24↗RIS↗
Lieferung
§ 24.
(1) Das Magermilchpulver ist vom Verkäufer frachtfrei auf Paletten an die Laderampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Lagerhausladerampe zu Lasten des Verkäufers.
(2) Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang des Magermilchpulvers eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer des Magermilchpulvers zu übergeben.