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Fassungsvergleich zu AIV 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrar-Interventionsverordnung 2010 (AIV 2010) 1
§ 28neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 154/2010 § 28↗RIS↗
Kaufpreis
§ 28.
Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.