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Fassungsvergleich zu Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen 1
§ 1neu
in Kraft ab 17.06.2010 · idF BGBl. II Nr. 173/2010 § 1↗RIS↗
§ 1.
Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.