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Norm
Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen
Fassungen
§ 3 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen
BGBl
§ 3 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen
Judikatur
§ 3 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen
§ 3 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen
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Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 17.06.2010 · idF
BGBl. II Nr. 173/2010
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden.