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Fassungsvergleich zu Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen 1
§ 3neu
in Kraft ab 17.06.2010 · idF BGBl. II Nr. 173/2010 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden.