Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Lehrberuf Metallgießer/Metallgießerin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Metallgießer/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.