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Fassungsvergleich zu Metallgießer/in-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Metallgießer/in-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 188/2010 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Metallgießer/Metallgießerin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Metallgießer/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.