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Fassungsvergleich zu Metallgießer/in-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Metallgießer/in-Ausbildungsordnung 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 188/2010 § 9↗RIS↗
Fachzeichnen
§ 9.
(1) Die Prüfung hat das Herauszeichnen eines einfachen Kernes aus einer Werkzeichnung sowie das Anfertigen einer Einformskizze, aus welcher das Eingusssystem ersichtlich ist, zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 110 Minuten zu beenden.