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Fassungsvergleich zu Gießereitechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gießereitechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 194/2010 § 12↗RIS↗
Wiederholungsprüfung
§ 12.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.