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Fassungsvergleich zu Gießereitechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gießereitechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 194/2010 § 13↗RIS↗
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallgießer/in kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 11 und 12 sinngemäß.