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Fassungsvergleich zu Gießereitechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gießereitechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 194/2010 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderliche Ausbildungen (Berufsbild-position 32) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungs-institut durchzuführen.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.