Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gießereitechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gießereitechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. II Nr. 194/2010 § 9↗RIS↗
Fachzeichnen
§ 9.
(1) Die Prüfung hat das Herauszeichnen eines Kernes aus einer Werkzeichnung sowie das Anfertigen einer Einformskizze, aus welcher das Eingusssystem ersichtlich ist, zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 110 Minuten zu beenden.