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Fassungsvergleich zu Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer 1
§ 1neu
in Kraft ab 19.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 71/2010 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich mit einem Beitrag von 3,9 Millionen Sonderziehungsrechten an der vom Board of Executive Directors (Exekutivdirektorium) des Internationalen Währungsfonds am 23. Juli 2009 beschlossenen Reform der Kreditvergabe an die ärmsten Entwicklungsländer teilzunehmen.
(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.