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Fassungsvergleich zu FGTV 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. II Nr. 247/2010 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen
1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 41 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,
2. in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des § 41 in bereits bestehenden Arbeitsstätten.