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Fassungsvergleich zu FGTV 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. II Nr. 247/2010 § 10↗RIS↗
Fluchtweg
§ 10.
(1) Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.
(2) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nicht so aufgestellt sein, dass dadurch Fluchtwege behindert werden.