Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu FGTV 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010) 1
§ 28neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. II Nr. 247/2010 § 28↗RIS↗
Zulässigkeit des Betankens
§ 28.
Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftgastanks oder den im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehältern ein gasdichter Anschluss (§ 13 Abs. 1) hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen zweier oder mehrerer Übergangsstücke (Adapter) zur Herstellung einer Verbindung zum Füllanschluss des Kraftfahrzeuges oder des im Kraftfahrzeug fest eingebauten Druckbehälters ist unzulässig.