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Fassungsvergleich zu FGTV 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. II Nr. 247/2010 § 8↗RIS↗
Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte
§ 8.
Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen so aufgestellt sein, dass bei Betankungsvorgängen die explosionsgefährdeten Bereiche nicht betreten werden müssen. Hievon ausgenommen sind Flüssiggas-Zapfgeräte, die durch verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) bedient werden. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen weiters so aufgestellt sein, dass die zu betankenden Kraftfahrzeuge nicht durch die explosionsgefährdeten Bereiche der Flüssiggasbehälter oder durch andere explosionsgefährdete Bereiche fahren können.