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Fassungsvergleich zu HausarrestV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 279/2010 § 1↗RIS↗
Justizanstalten mit Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht
§ 1.
Als jene Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, werden die landesgerichtlichen Gefangenenhäuser bestimmt, in Wien die Justizanstalt Wien-Simmering.