Änderungen zwischen den Fassungen
Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV)
1§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Justizanstalten mit Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht
§ 1.
Als jene Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, werden die landesgerichtlichen Gefangenenhäuser bestimmt, in Wien die Justizanstalt Wien-Simmering.