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Fassungsvergleich zu HausarrestV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 279/2010 § 6↗RIS↗
Untersuchungshaft
§ 6.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 bis 5 sind auch auf den Vollzug der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest anzuwenden.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass eine elektronisch überwachte Person sich dem Vollzug der Untersuchungshaft zu entziehen versucht oder entzogen hat oder dass andere Umstände vorliegen, die einen Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest erforderlich machen könnten (§ 173a Abs. 4 StPO), ist umgehend die Staatsanwaltschaft zu verständigen.