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Fassungsvergleich zu GÜV 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Getreide-Überwachungsverordnung 2010 (GÜV 2010) 1
§ 11neu
in Kraft ab 29.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 302/2010 § 11↗RIS↗
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Kosten
§ 11.
Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.