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Fassungsvergleich zu GÜV 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Getreide-Überwachungsverordnung 2010 (GÜV 2010) 1
§ 2neu
in Kraft ab 29.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 302/2010 § 2↗RIS↗
Zuständigkeit
§ 2.
Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist
1. im Falle der Ausfuhr der Bundesminister für Finanzen für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen und
2. in den übrigen Fällen die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA)
zuständig.