Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Zuständigkeit
§ 2.
Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist
1. im Falle der Ausfuhr der Bundesminister für Finanzen für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen und
2. in den übrigen Fällen die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA)
zuständig.