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Fassungsvergleich zu GÜV 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Getreide-Überwachungsverordnung 2010 (GÜV 2010) 1
§ 9neu
in Kraft ab 29.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 302/2010 § 9↗RIS↗
Ausfuhr und Versendung der Verarbeitungserzeugnisse
§ 9.
(1) Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2 bis 8 bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplars. Der Erstkäufer beantragt bei der AMA die Ausstellung des Kontrollscheins. § 4 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind anstelle der Menge des verarbeiteten Getreides die Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie die Kennnummer der entsprechenden Verarbeitungsbescheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungserzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.
(3) § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 2 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.