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Fassungsvergleich zu FZV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flughafen-Zertifizierungsverordnung (FZV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. II Nr. 315/2010 § 3↗RIS↗
Zuständige Behörde
§ 3.
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Aufsichtsbehörde über Flughäfen gemäß § 141 LFG.
(2) Die für die Vollziehung des § 78 Abs. 3 LFG im Hinblick auf den jeweiligen Flughafen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist von der zuständigen Behörde vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens schriftlich in Kenntnis zu setzen.