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Fassungsvergleich zu FZV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flughafen-Zertifizierungsverordnung (FZV) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. II Nr. 315/2010 § 9↗RIS↗
Verlängerung des Flughafen-Zertifikates
§ 9.
Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates hat der Flughafenhalter einen Antrag gemäß § 2 auf Verlängerung des Zertifikates bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Verlängerung des Zertifikates hat unter denselben Voraussetzungen wie die erstmalige Ausstellung des Zertifikates zu erfolgen.