Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Pauschalbeträge
§ 3.
(1) Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Dieselkraftstoffprobe beträgt 722 Euro.
(2) Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Ottokraftstoffprobe beträgt 855 Euro.