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Fassungsvergleich zu Treibstoffproben-Kostenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Treibstoffproben-Kostenverordnung 1
§ 3neu
in Kraft ab 10.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 318/2010 § 3↗RIS↗
Pauschalbeträge
§ 3.
(1) Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Dieselkraftstoffprobe beträgt 722 Euro.
(2) Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Ottokraftstoffprobe beträgt 855 Euro.