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Fassungsvergleich zu Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 329/2010 § 4↗RIS↗
Dauer der Impfmaßnahmen
§ 4.
In tollwutverseuchten Gebieten muss die orale Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut nach Bestätigung des letzten Tollwutfalles durch das zuständige nationale Referenzlabor noch über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren fortgeführt werden.