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Fassungsvergleich zu Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 329/2010 § 7↗RIS↗
Durchführung der Maßnahmen
§ 7.
Dem Landeshauptmann obliegen die Organisation und die Durchführung
1. der oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut und
2. der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit.
Die Durchführung der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 kann unter Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen.