Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
Durchführung der Maßnahmen
§ 7.
Dem Landeshauptmann obliegen die Organisation und die Durchführung
1. der oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut und
2. der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit.
Die Durchführung der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 kann unter Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen.