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Fassungsvergleich zu Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 329/2010 § 8↗RIS↗
Kosten
§ 8.
Der Bund trägt gemäß § 61 Abs. 1 lit. c, d, f und i TSG folgende Kosten:
1. den Zweckaufwand der nach § 3 Abs. 2 angeordneten Schutzimpfungen,
2. die Einsende- und Untersuchungskosten, die Entgelte für Mühewaltung gemäß § 5 und
3. die Einsende- und Untersuchungskosten sowie die Entgelte für Mühewaltung gemäß § 6.