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Fassungsvergleich zu Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen 1
§ 14neu
in Kraft ab 23.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 356/2010 § 14↗RIS↗
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 14.
(1) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat nach Beendigung der Stimmabgabe
1. die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen,
2. die Wahlurne zu entleeren,
3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und den mutmaßlichen Grund, falls die vorgenannten Zahlen nicht übereinstimmen, festzustellen.
(2) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat daraufhin die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.