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Fassungsvergleich zu Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen 1
§ 17neu
in Kraft ab 23.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 356/2010 § 17↗RIS↗
Annahme der Wahl
§ 17.
(1) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Wahlleiter/die Wahlleiterin die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, ist der Kandidat/die Kandidatin mit der nächstfolgenden Zahl an Stimmen gewählt.
(2) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Annahme der Wahl in einer Niederschrift festzuhalten.