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Fassungsvergleich zu Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen 1
§ 18neu
in Kraft ab 23.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 356/2010 § 18↗RIS↗
Kundmachung
§ 18.
Das Wahlergebnis und die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vertrauensrates sind von der Wahlkommission unter Mitwirkung des Inhabers der Ausbildungseinrichtung unverzüglich an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat das Wahlergebnis dem Auftraggeber bzw. dem Fördergeber sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund schriftlich mitzuteilen.