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Fassungsvergleich zu Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen 1
§ 6neu
in Kraft ab 23.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 356/2010 § 6↗RIS↗
Wahlberechtigung
§ 6.
Alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß § 8c, § 30 oder § 30b BAG befinden und in der Wählerliste gemäß § 9 Abs. 3 vermerkt sind, sind aktiv und passiv wahlberechtigt.