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Fassungsvergleich zu Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen 1
§ 8neu
in Kraft ab 23.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 356/2010 § 8↗RIS↗
§ 8.
Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses und endet mit dem Zeitpunkt der Kundmachung des Ergebnisses der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers oder des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie bei Rücktritt von der Funktion.