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Fassungsvergleich zu Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 449/2010 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010) beträgt je Schützling monatlich 64 Euro.