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Fassungsvergleich zu Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 26/2011 § 3↗RIS↗
Entgelt
§ 3.
Für das übertragene Sachgut ist vom übernehmenden Organ ein Entgelt an das abgebende Organ zu leisten, das zumindest dem Buchwert des Sachgutes zum Zeitpunkt der Überlassung entspricht.