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Fassungsvergleich zu Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 26/2011 § 4↗RIS↗
Aufnahme in die Sachgüterübertragung
§ 4.
In die SGÜ sind jene Sachgüter aufzunehmen, die
1. dem Verwaltungs- oder Betriebszweck des anbietenden Organs des Bundes nicht mehr entsprechen,
2. auf Grund ihres Zustandes, ihres Alters bzw. ihrer möglichen Restnutzungsdauer, ihrer (sicherheits)technischen Ausstattung oder ihrer Eigenart bei einem anderen Organ des Bundes in wirtschaftlicher und zweckmäßiger Weise noch Verwendung finden können und
3. nicht von der SGÜ nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 ausgenommen sind.
Schlagworte
Verwaltungszweck