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Fassungsvergleich zu Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 26/2011 § 6↗RIS↗
2. Abschnitt
Beteiligte Organe
Anbietende Organe
§ 6.
(1) Organe des Bundes, die im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht mehr benötigte Sachgüter abgeben wollen, treten im Rahmen der Abwicklung der SGÜ als anbietende Organe auf.
(2) Die anbietenden Organe haben die nicht mehr benötigten Sachgüter im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 und 9 dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen nach § 8 bekanntzugeben.
(3) Die Bundesminister können zur Beschleunigung des Verfahrens der SGÜ bzw. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Leiter von haushaltsführenden Stellen in ihrem Wirkungsbereich beauftragen, nicht benötigte Sachgüter direkt dem Bundesminister für Finanzen und nicht im Wege des eigenen Bundesministers bekanntzugeben.