Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
Übernehmende Organe
§ 7.
(1) Organe des Bundes, an die Sachgüter im Rahmen der SGÜ abgegeben werden, treten als übernehmende Organe auf.
(2) Organe des Bundes haben nach § 10 Abs. 1 direkt mit dem anbietenden Organ Kontakt aufzunehmen.