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Fassungsvergleich zu Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 26/2011 § 8↗RIS↗
Clearingstelle
§ 8.
Der Bundesminister für Finanzen bzw. anderen vermittelnden Organen obliegt nach § 9 die Funktion einer Clearingstelle zwischen den anbietenden und den übernehmenden Organen. In dieser Funktion haben sie Meldungen der anbietenden Organe zu sammeln und in zusammengefasster Form an die potentiellen übernehmenden Organe nach § 9 Abs. 4 und 5 weiterzuleiten. Eine Kontaktaufnahme durch die potentiellen übernehmenden Organe mit dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen in ihrer Funktion als Clearingstelle hat zu unterbleiben.