Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu SprLV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) 1
§ 16neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 § 16↗RIS↗
Kleinlager
§ 16.
(1) In einem Kleinlager dürfen bis zu 150 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden.
(2) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 100 mm zu errichten.
(3) Die Überschüttung muss mindestens einen halben Meter betragen.
(4) Abweichend von § 3 Abs. 4 sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge in unmittelbarer Nähe eines Kleinlagers bereit zu halten, soweit nicht aufgrund der Lage und des Verwendungszwecks des Kleinlagers darauf verzichtet werden kann.
(5) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.