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Fassungsvergleich zu SprLV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln: die Aufbewahrung von Schieß- und Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt § 8 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004;
2. Unterirdisches Lager: in Gesteins- oder Bodenformationen eingebettete Lager oder Nischen;
3. Ortsbewegliches Lager: ein Lager, das nicht fest mit dem Untergrund verbunden ist und in der Absicht errichtet wird, es örtlich zu versetzen.