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Fassungsvergleich zu SprLV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) 1
§ 20neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 § 20↗RIS↗
Lager- und Manipulationskammer
§ 20.
(1) Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§ 18 Abs. 4) zu betragen.
(2) Die Lagerkammern dürfen, mit Ausnahme des Zugangsstollens, keine weiteren Verbindungen aufweisen.