Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu SprLV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 § 5↗RIS↗
Getrennte Lagerung
§ 5.
(1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam gelagert werden.
(2) Schießmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam mit Sprengmitteln gelagert werden.