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Fassungsvergleich zu Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2011 · idF BGBl. II Nr. 127/2011 § 1↗RIS↗
§ 1.
Beträge, die durch die Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen nach § 92 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG 1979 über Beamte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.