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Fassungsvergleich zu Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse 1
§ 11neu
in Kraft ab 02.07.2011 · idF BGBl. II Nr. 210/2011 § 11↗RIS↗
Sanktionen
§ 11.
(1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer
1. falsche Angaben über die in die Sondermaßnahme gelangte Ware macht,
2. Interventionsware entgegen § 7 verwendet oder
3. in anderer Weise dieser Verordnung zuwider handelt.
(2) Wird bei der AMA anlässlich einer Kontrolltätigkeit durch das Verschulden eines Beteiligten, etwa durch das Nichtvorführen der Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt, ein Mehraufwand herbeigeführt, so erfolgt eine Verrechnung dieses Mehraufwandes.